Satzung des Tierschutzvereins Ponyhilfe Vogelsberg

 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Ponyhilfe Vogelsberg“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“ Der Verein ist eingetragen beim Registergericht Friedberg (Hessen) unter der Registernummer VR

 

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Burkhards.

 

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 

  1. Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens und des Verständnisses der Öffentlichkeit für das Wesen und Wohlergehen der Tiere und die Durchführung von Veranstaltungen, sowie sonstiger Maßnahmen, die diesem Ziel dienen;
  2. Aufklärung und Belehrung über Tierschutz, sowie die hierbei herrschenden Probleme und entsprechende Öffentlichkeits- und Pressearbeit;
  3. Belehrung und Begeisterung von Kindern und Jugendlichen für den Tierschutz;
  4. Verhütung von Tierquälerei oder Misshandlung und Missbrauch;
  5. Veranlassung strafrechtlicher Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen;
  6. Errichtung und Unterhaltung eines Tierheims als Zweckbetrieb, dessen Betrieb an diese Satzung gebunden ist.

Die Tätig des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Pferde bzw. Haustiere, sondern auf die gesamte in Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umwelt.

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  1. Das Vorstandsamt und andere Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Falls di anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohe Vergütungen gewährt werden.

 

  1. Vorstandsmitglieder und andere im Auftrag des Vereins ehrenamtlich tätige Personen bekommen ihre Aufwendungen in nachgewiesener Höhe vom Verein ersetzt, sofern sie nicht im Vereinsinteresse darauf verzichten. Der Ersatzanspruch muss zudem vorab durch vertragliche Vereinbarung oder durch Vorstandsbeschluss gewährt werden.

 

  1. Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, kann der Vorstand für ehrenamtlich und unentgeltlich im Auftrag des Vereins tätige Personen die Zahlung einer Aufwandsentschädigung aus der Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.

 

§3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft des Vereins kann auf schriftlichen Antrag erworben werden.

 

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins können werden
  1. Jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  2. Juristische Personen, insbesondere Vereine und Gemeinden, sowie Körperschaften, insbesondere Gemeinden

 

  1. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrags des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht mitgeteilt zu werden.

 

  1. Mitglieder der Jugendgruppe (Jugendmitglieder) müssen mindestens das 12. Lebensjahr vollendet haben. Sie werden ordentliche Mitglieder sobald sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

  1. Zu Ehrenmitglieder kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragenden Verdienste erworben haben. Über die Ernennung und Entziehung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

 

  1. Die Mitgliedschaft endet
  1. durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden kann;
  2. durch Ausschluss oder
  3. durch Tod.

 

  1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
  1. dem Vereinszweck oder Tierschutzbestrebungen allgemein in grober Weise zuwiderhandelt;
  2. den Verein oder dessen Ansehen in der Öffentlichkeit schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet;
  3. mit der Entrichtung des Jahresbeitrags ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.

 

  1. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.

 

  1. Der Beschluss ist vereinsintern unanfechtbar. Die Mitgliedschaft ruht während des gesamten Ausschlussverfahrens und auch während einer vereinsinternen und gerichtlichen Anfechtung bis zur Rechtskraft des Ausschlusses.

 

  1. Eine Erstattung bereits entrichteter Mitgliedsbeiträge ist im Falle des Ausschlusses ausgeschlossen.

 

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins im Sinne des § 3 dieser Satzung sind berechtigt an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrecht teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

 

  1. Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie die allgemeinen Einrichtungen des Vereins mit Zustimmung des Vorstands zu nutzen. Der Vorstand kann hierzu einen Nutzungsordnung erlassen und bei Missachtung Sanktionen wie Hausverbote aussprechen.

 

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck des Vereins gem. § 2 zu dienen und fördern.

 

§5 Beiträge

  1. Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe der Vorstand beschließt. Jedem Mitglied steht eine freiwillige, höhere Zahlung (Dauerspende) frei. Mitglieder die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge durch Vorstandsbeschluss auf Antrag gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.

 

  1. Die Höhe des Beitrages von juristischen Personen und Körperschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest.

 

  1. Die Beiträge nach Ziffer 1 und 2 können in einer Beitragsordnung geregelt werden, über die der Vorstand beschließt.

 

  1. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig.

 

§6 Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 §7 Vorstand

  1. Ein Vorstand besteht aus
  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Beisitzer
  4. dem Schriftführer und
  5. dem Schatzmeister

 

  1. Die Mitglieder des Vorstands werden, einzeln für jedes Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt, mit der Maßgabe, dass sie ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert.

 

  1. Die Wahl zum Vorstand ist von einem, von der Versammlung zu bestimmenden neutralen Wahlleiter durchzuführen. Gewählt ist, wer über die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht kein Mitglied im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, ist in einer Stichwahl über die beiden Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben, abzustimmen.

 

  1. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl für die Dauer der restlichen Amtszeit einzuberufen. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als sechs Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitglieds beschlussfähig geblieben ist.

 

 §8 Aufgabenbereich des Vorstands

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Und der zweite Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt. Die Geschäftsaufteilung und die Reihenfolge der Vertretung im Falle der Verhinderung von Vorstandsmitgliedern regelt der Vorstand durch Beschluss einer Geschäftsordnung.

 

  1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

 

  1. In seinem Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
  1. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  2. Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Jahresberichts und Rechnungsabschlusses
  3. Vorbereitung der Mitgliederversammlung
  4. Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung
  5. ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes
  6. die Aufnahme und Streichung von Mitgliedern
  7. die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins

 

  1. Hat der Verein ein Tierheim errichtet, so obliegt die Verwaltung des Tierheims dem Vorstand.

 

  1. Der Vorsitzende leitet und erledigt mit Hilfe des Vorstands alle laufenden Angelegenheiten des Vereins. Den übrigen Vorstandsmitgliedern werden Aufgabenbereiche übertragen.

 

  1. Liegt der dringende Verdacht vor, dass ein Mitglied des Vorstands oder Beirats gegen seine Sorgfaltspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat, so können ihm spezifische Amtsbefugnisse, insbesondere Kontovollmacht oder Schlüsselgewalt vorläufig entzogen werden. Dafür ist ein Vorstandsbeschluss mit 2/3 Mehrheit erforderlich.

 

  1. Der Vorstand hat das Recht, seinen Kreis durch sachverständige Personen zu erweitern. Die kooptierten Vorstandsmitglieder (Beisitzt) haben in Beratungen Stimmrecht. Ihre Amtszeit endet mit der Amtszeit des sie kooptierten Vorstands, wenn sie nicht durch Zeitablauf endet.

 

§9 Beschlussfassung

  1. In bedeuteten Angelegenheiten fasst der Vorstand Mehrheitsbeschlüsse. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder im Amt sind. Bedeutende Angelegenheiten sind insbesondere solche, die ein Volumen von 5000 Euro im Einzelfall übersteigen oder Dauerschuldverhältnisse von über 2000 Euro im Monat.

 

  1. Der Vorstand kann Beschlüsse fassen, wenn alle Mitglieder eine Woche vor dem Sitzungstermin eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.

 

  1. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme des Falles des Ausschlusses eines Mitglieds, für den eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds den Ausschlag. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Beschussantrag schriftlich zustimmen.

 

  1. Die Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§10 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll möglichst im ersten Halbjahr vom Vorstand einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen.

 

  1. Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann in Textform oder durch Aushang mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

 

  1. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
  1. Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichts des Vorstands, des Rechnungsabschlusses und Entlastung des Vorstands
  2. Beschlussfassung über den Voranschlag
  3. Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstands, sowie Wahl von zwei Rechnungsprüfern
  4. Festsetzung des Beitrags für das nächste Geschäftsjahr
  5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
  7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

 

  1. Die Versammlung wird von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden geleitet, wenn die Mitgliederversammlung nicht über einen anderen Versammlungsleiter beschließt.

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, sofern nicht anders geregelt. Zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins ist abweichend eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss in diesem Fall schriftlich erfolgen. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen werden bei Ermittlung des Mehrheitsverhältnisses nicht mitgezählt. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben.

 

  1. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

 

  1. Anträge von stimmberechtigten Mitgliedern sind vom Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen auf die Tagesordnung zu setzten, wenn sie rechtzeitig eingereicht wurden. Anträge sind spätestens zehn Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet einzureichen. Ein Sachantrag muss auf die Tagesordnung genommen werden, wenn er mindestens von 1/3 der Vereinsmitglieder belegt durch Unterschriften unterstützt wird. Verspätete Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können, außer es handelt sich um Anträge auf Satzungsänderungen oder die Vereinsauflösung.

 

  1. Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich und geheim durchzuführen. Sonstige Beschlussfassungen und Abstimmungen werden schriftlich durchgeführt, wenn mindestens 1/3 der erschienenen Mitglieder es verlangen.

 

  1. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§11 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

  1. Die von den Vereinsorganen (§ 6 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind in der nächsten Versammlung des Organs zu verlesen und zu genehmigen.

 

§12 Kassenprüfung

  1. Bis zu zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl neuer Kassenprüfer im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Die Kassenprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchzuführen.

 

  1. Die Vermögensverhältnisse des Vereins sind mindestens einmal im Jahr nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres so rechtzeitig zu prüfen, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Der Bericht der Kassenprüfer ist schriftlich niederzulegen.

 

  1. Die Kassenprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen. Ihr Prüfungsauftrag beschränkt sich auf die Kassenführung, sowie auf die Prüfung, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden, ob die Ausgaben sachlich begründet, rechnerisch richtig und belegt sind.

 

§14 Datenschutz

  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.

 

  1. Der Verein beachtet die Datenschutzgrundsätze und versichert, personenbezogene Daten über die Zwecke der Mitgliederverwaltung hinaus nur zu verarbeiten, wenn dies zur Förderung des Vereinszwecks erforderlich ist und keine übergeordneten Schutzinteressen der Verarbeitung entgegenstehen. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgabe und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

 

  1. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Kenntnisnahme Dritter geschützt.

 

  1. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung, sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

 

  1. Beim Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab Beendigung der Mitgliedschaft weiter aufbewahrt.

 

§15 Mitgliederliste

  1. Die dem Verein übermittelten persönlichen Daten werden im Rahmen der Mitgliederverwaltung verarbeitet und zum Zwecke der Durchführung des Vertrags gespeichert. Name und Adresse des Mitglieds werden in eine Mitgliederliste überführt, die als Datei oder in Papierform vorliegen kann. Inhalt sind insbesondere folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummern, Emailadressen, sowie Bankverbbindungen.

 

  1. Die Mitgliederliste wird ausschließlich vereinsintern durch Vorstandsmitglieder, befugte Ehrenamtliche oder Mitarbeiter verarbeitet. Sie wird nicht an Dritte weitergegeben, zur Einsicht zur Verfügung gestellt oder öffentlich ausgehängt. Ausnahme sind folgende Fälle, in denen die Weitergabe rechtlich zulässig ist:
  1. Vereinsinterne Weitergabe: Die Mitgliederliste steht Vorstandsmitgliedern und im Verein tätigen Personen, die mit der Verarbeitung befasst sind zur Kenntnis. Vereinsmitglieder haben ein Recht auf Einsichtnahme. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte benötigt und erklärt, die Daten nicht missbräuchlich zu verwenden, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste mit Namen und Adressen gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass die Daten nicht zu anderen als Vereinszwecken Verwendung finden. Weitere Informationen, insbesondere Kontodaten werden nicht weitergegeben.
  2. Rechte Dritter: Der Verein ist aufgrund gesetzlicher Verpflichtung gegenüber Behörden, als Mitglied von Dachverbänden oder gegenüber anderweitig Berechtigten verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten zu melden.

 

 

§16 Jugendgruppen

  1. Um Heranwachsende für den Tierschutzgedanken zu begeistern kann eine Jugendgruppe gebildet werden.

 

  1. Jugendgruppenleiter werden auf jederzeitigen Widerruf vom Vorstand ernannt. Sie müssen durch ihre Persönlichkeit Gewähr für ordnungsgemäße, auf die Jugend abgestellte Leitung der Gruppe bieten. Sie üben ihre Tätigkeiten nach den vom Vorstand erteilten Richtlinien aus.

 

§17 Satzungsänderungen

  1. Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10 Abs. 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

 

  1. Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderungen einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltende Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden sind.

 

  1. Der Vorstand wird ermächtigt an dieser Satzung redaktionelle Änderungen und Änderungen, zu denen der Verein gesetzlich oder behördlich verpflichtet ist, mit einem Vorstandsbeschluss durchzuführen.

 

§19 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit der in § 10 Abs. 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

 

  1. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Und 2. Vorsitzende zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des § 47 ff. BGB.

 

§20 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 04.07.2023 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen.